Fördern statt Unterfordern!

Über den IVfMB (Satzung)

Wir, der Interessenverband für Menschen mit Behinderung e.V., haben uns zum Ziel gesetzt, möglichst viele Bürger zu dem Thema Behinderung zu sensibilisieren um die Unterstützung der Betroffenen zu steigern, so dass sie ein lebenswerteres Leben erlangen. Die Zahl der Menschen mit Behinderung ist steigend!

Wir sehen uns in Zukunft als Organ das es den einzelnen Hilfsdiensten, Interessengemeinschaften u.ä. erleichtert, die Umsorgung und Förderung aller Menschen mit Behinderung besser zu gestalten und wir versuchen eine Gleichberechtigung der Menschen mit Behinderung in allen Lebenslagen zu erreichen!

  • Wir planen des weiteren einen Billardabend und einen Saunatag!
  • Wir streben nach Verbesserungen in den Bereichen:

          – Arbeit und Beruf  /  Gesundheit / häusliches und allgemeines Leben

Unsere Philosophie ist fördern nicht unterfordern!

Wir haben Großes vor! Und zwar mit Ihnen. Für eine gemeinsame Sache.

Denn jeder kann betroffen werden, leider!

 

Vereinssatzung

  •  § 1 Name und Sitz

Der am 25.04.2013 im Vereinsregister (Registerblatt VR 6747) des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragene Verein trägt den Namen “Sunrise – Interessenverband für Menschen mit Behinderung e.V” und hat seinen Sitz in 652505 Wiesbaden Nordenstadt – und zwar an der Stolbergerstrasse 33.65205 Wiesbaden.

Postanschrift Dotzheimerstrasse 27, 65185 Wiesbaden z. Hd. Maiko Büchl

  • § 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Behinderten. Ziel ist es, auf die verschiedenen Arten von Behinderungen und deren Auswirkungen aufmerksam zu machen und die Umwelt dahin gehend zu sensibilisieren sowie auf die Politik, Behörden, Institutionen, Unternehmen aktiv Einfluss zu nehmen, um die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und die Stärkung ihrer Rechte durchzusetzen sowie die Begleitung und Förderung in den ersten Arbeitsmarkt zu erreichen.

(2) Eine Maßnahme zur Erreichung des Satzungszwecks ist Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den dazu die Ausrichtung des Behindertentages (Schloßplatzfest), welcher zukünftig eine Sensibilisierung der Nicht-Behinderten erreichen soll. sowie durch Aktivitäten für Menschen mit Behinderung z.B. Billard und Saunatag.

  • § 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • § 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • § 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, werden. Jedes Mitglied muss bereit sein Zweck und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Satzung anzuerkennen. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur mit schriftlichem Einverständnis der Eltern oder Erziehungsberechtigten erwerben.

(2) Über die Aufnahme in den Verein, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Tod (natürliche Person) oder Auflösung (juristische Person),
  • durch Austritt, der schriftlich spätestens 6 Wochen vor dem Ende eines Kalenderjahres schriftlich zu erklären ist,
  • durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied zwei Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen trotz erfolgter schriftlicher Erinnerung nicht nachkommt,
  • durch Ausschluss wegen vorsätzlicher oder wiederholter Missachtung der Satzung bzw. Rechtsordnungen durch den Vorstand.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

(4) Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder haben folgende Rechte:
  1. a) Benutzung aller Einrichtungen des Vereins,
  2. b) Wahlrecht und das Recht, bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.
  • Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
  • a) Die Vereinssatzung, die Vereinsbeschlüsse, die Versammlungsbeschlüsse und Vorstandsbeschlüsse zu beachten und einzuhalten,
  • b) die in der Satzung des Vereins niedergelegten Grundsätze zu fördern,
  • c) die übernommenen Ämter gewissenhaft auszuführen.

(5) Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft seiner gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten, Sperrung seiner Daten, Löschung seiner Daten.

  • 6 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen über deren Höhe und Zeitpunkt der Wirksamkeit die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich im Bankeinzugsverfahren erhoben und vom Vereinsmittglied beim Beitrag aus den vorgegebenen Möglichkeiten aus gewählt!.. Die Mitglieder können bei der Anmeldung auch zwischen halbjährlicher und jährlicher Zahlungsweise wählen.

Die Beiträge sind jeweils am 01. Januar, bzw. am 01. Juli eines Jahres fällig, bei unterjährigem Vereinseintritt zeitanteilig.

Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche im Zusammenhang mit der Durchführung der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehenden Kosten.

  • 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§ 8)
  2. der Vorstand (§ 9)
  • 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

– Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes

– Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen

– Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder

– Wahl des Ältestenrates und der Kassenprüfer

– Änderung der Satzung

– Auflösung des Vereins

– Ernennung von Ehrenmitgliedern

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie muss unter Angabe der

Tagesordnung mindesten 14 Tage vorher durch Rundschreiben (Post/Email) bekannt gegeben werden. Sie findet mindestens einmal pro Jahr statt. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindesten 1/4 der gesamten stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt oder der Vorstand dies beschließt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig.

Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter geleitet. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Stimmberechtigten gefasst.

Bei Stimmengleichheit muss über den Antrag erneut abgestimmt werden, ansonsten gilt er als abgelehnt. Bei Personenwahlen wird auf Antrag geheim gewählt. Über Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung muss durch den Schriftführer eine Niederschrift aufgenommen werden. Anträge für Tagesordnungspunkte müssen spätestens 7 Tage vorher schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden.

Zur Abänderung der Satzung ist eine 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung weniger als 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so wird vom Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

  • §9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

1) dem 1. Vorsitzenden,

2) dem 2. Vorsitzenden,

3) dem 3. Vorsitzendem dem Kassenwart,

4) Inklusionsbeauftragter

5) Marketingbeauftragter

6) dem Schriftführer.

X(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende, sie sind

vertretungsberechtigt.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für den Zeitraum von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstände können unbegrenzt wieder gewählt werden. Die Positionen mit geraden Nummer werden in geraden Jahren neugewählt und die Positionen mit ungeraden Zahlen werden in ungeraden Jahren neu gewählt.

(4) Eine Person innerhalb des Vorstandes darf nur ein Amt bekleiden.

(5) Die Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Eine Vorstandssitzung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder bei der Sitzung anwesend sind.

(6) Der 1. Vorsitzende bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Vorstandssitzung und leitet die Sitzung. Im Verhinderungsfall kann er durch den 2.Vorsitzenden vertreten werden.

(7) Der Vorstand erfüllt alle laufenden Geschäfte des Vereines im Rahmen und im Sinne dieser Satzung und der Beschlüsse und Empfehlungen der Mitgliederversammlung. Der Vorstand erlässt nachrangige Rechtsordnungen die durch Veröffentlichung an alle Mitglieder in Kraft treten.

(8) Tritt ein nicht geschäftsführendes Vorstandsmitglied zurück, beruft der Vorstand ohne Mitwirkung des ausscheidenden Mitglieds ein neues Vorstandsmitglied, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.

(9) Beisitzer des Vorstandes können an den Vorstandssitzungen teilnehmen, haben jedoch kein Gewicht im Sinne des §8 Abs. 6. Sie sind somit auch nicht abstimmberechtigt innerhalb der Vorstandssitzung.

Von den Mitgliedern des Vorstandes sind folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. Der 1. Vorsitzende leitet den Verein. Er bestimmt die Richtlinien der Vereinstätigkeit und koordiniert die Arbeit des Vorstandes. Der erste Vorsitzende ist in allen Bereichen alleine handlungsbefugt, sollte er dazu nicht in der Lage sein wegen z.B. Urlaub, Krankheit o.ä. wird er vom Zweiten und Dritten Vorsitzenden gemeinsam vertreten!
  2. b) Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1.Vorsitzenden bei seinen Aufgaben und vertritt ihn imVerhinderungsfall. Außerdem hat er Vertretungsvollmacht für den Schriftführer. Wenn der Schriftführer, aus welchen Gründen auch immer, verhindert ist, protokolliert er die Sitzungen und ist berechtigt alle Unterschriften im Rahmen der Schriftführertätigkeit zu leisten.
  3. c) Der Kassenwart führt die Aufsicht über alle finanziellen Angelegenheiten des Vereins.

Er führt das Mitglieder- und Inventarverzeichnis und sorgt für den einwandfreien Nachweis aller Einnahmen und Ausgaben. Alle von ihm und den Vorstandsmitgliedern getätigten Ausgaben müssen vom 1.Vorsitzenden genehmigt werden.

  1. d) Der Schriftführer protokolliert alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und legt Entscheidungen und Beschlüsse schriftlich nieder. Er muss alle Protokolle unterzeichnen.

X(10) Auf Grund der Schalterschließungen sind auch Geldkarten erlaubt!

X(11) Da die Rechnungen an den ersten Vorsitzenden gesandt werden und dieser sie dem Kassenwart gibt ersetzt dies das 4 Augenprinzip!

(12) Das Bankkonto darf nicht ins Minus geraten, es sind keine Ausgaben zu tätigen, wenn keine Einnahmen vorliegen. Geld für jährlich wiederkehrende Zahlung sind hierbei vorzuhalten.

X(13) Der erste Vorsitzende darf alleinverantwortlich im Rahmen seiner Tätigkeiten verfügen, ebenso der Kassenwart, da sie von der Kassenprüfung kontrolliert werden!

Ebenso der Kassenwart (14) Entscheidungen zu allen Angelegenheiten werden nur gültig, wenn sie in einer Vorstandssitzung genehmigt wurden. Eine Vorstandsitzung ist beschlussfähig wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandssitzungen sind mindestens viermal pro Jahr abzuhalten. Am Ende jeder Sitzung wird der nächste Termin gemeinschaftlich festgelegt.

Sitzungen können per Videokonferenz oder per email-Abfragung durchgeführt werden. Zu jeder Vorstandssitzung ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Was in den Vorstandssitzungen nicht genehmigt wurde, kann nicht durchgeführt werden.

(15) Für Rechtsgeschäfte, die ohne Vorstandsbeschluss oder eine anderweitige rechtswirksame Bevollmächtigung vorgenommen werden, haftet der Handelnde persönlich. Der Verein wir hierdurch nicht verpflichtet.

(16) Beisitzer behalten ihr Stimm-/Wahlrecht.

(17) Es ist möglich, dass man im Rahmen der Mitgliederversammlung oder der Vorstandsversammlung ein Stimm-/Wahlrecht an ein anderen übertragen kann, dieser muß allerdings einer der 3 Vorsitzenden sein, da diese eine besondere Verpflichtung haben im Sinne des Überträgers zu handeln und auf Grund ihrer Possition Haftbar gemacht werden könnten.

(18) Jedes Mitglied erhält bei Eintritt in den Verein eine Satzung.

  • 10 Kassenprüfer

(1) Der Kassenprüfer wird für den Zeitraum von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Der Kassenprüfer kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.

(3) Dem Kassenprüfer ist auf Verlangen uneingeschränkter Einblick in alle Buchungsunterlagen zu gewähren.

(4) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung findet eine Gesamtprüfung der Kasse statt. Ein Termin zur Kassenprüfung wird durch den Kassenprüfer festgelegt. Zur Prüfung muss der Kassenwart anwesend sein. Der Termin der Kassenprüfung ist dem geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen, der bei dieser Prüfung als Beobachter anwesend sein darf.

(5) Der Kassenprüfer präsentiert seinen schriftlich abgefassten Prüfbericht auf der Mitgliederversammlung. Dieser ist von ihm und dem Kassenwart zu unterzeichnen.

  • 11 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung, in der mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen, mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf die Folge ist bei der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die ZWERG NASE-Haus GmbH

Ludwig Erhard Straße 100

65199 Wiesbaden

HRB 25251

Steuer-Nr. 2643025098094,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Der Vorstand

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